GUK e.V.

GUK e.V. Blomberg

 

Warum sollten Sie sich für die GUK e.V. entscheiden?

Die GUK e.V. verfügt über keinen riesigen Verwaltungsapparat und bietet daher kurze Dienstwege – dies hält die Gebühren moderat und verkürzt die Bearbeitungszeiten!

Die GUK e.V. ist unsegmentiert und besitzt ein ausgezeichnetes Verhältnis der Quoten innerhalb der Regelungen der KStDV – dies erlaubt eine nahezu unbegrenzte Versorgungsmöglichkeit für Gesellschafter-Geschäftsführer und auch Personen mit hohem Versorgungsbedarf.

Nachfolgend eine Übersicht zu den Merkmalen und Vorteilen der GUK e.V.

Steuerfreiheit:

Innerhalb der Arbeitgeberfinanzierung und der Entgeltumwandlung keine Summenbegrenzung! Restriktion und Richtlinien ergeben sich aus den Prüfkriterien der Finanzverwaltungen (z.B. Angemessenheit, Wartezeit u.ä.)

Die Zuwendungen und Gebühren des Trägerunternehmens an die GUK e.V. sind in voller Höhe Betriebsausgaben (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 c EStG)

Kein Ausweis (keine Rückstellungen / Aktivwerte) innerhalb der Steuer- und / oder Handelsbilanz

Sozialabgabenfreiheit:

Innerhalb der Arbeitgeberfinanzierung keine Begrenzung – Zuwendungen in unbegrenzter Höhe

Innerhalb der Entgeltumwandlung gelten weitere 4% der BBG zusätzlich zu den allgemeinen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)

Vorteile für Leistungsanwärter:

Eine Einrichtung der Versorgungszusage ist im ersten und / oder auch im zweiten Dienstverhältnis möglich

Im Leistungsbezug kann zwischen der Kapitalabfindung und der lebenslangen monatlichen Altersrente gewählt werden

Steuervorteile im Leistungsbezug – Kapitalabfindung = § 34 EStG (Fünftelungsregelung) – Rentenbezug = § 19 EStG zzgl. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

Vorteile für Trägerunternehmen:

Vollständige Auslagerung der Verwaltung der Versorgungszusagen

Optionales, vollständiges Rentenmanagement durch die GUK e.V.

Moderate Kosten, durch schlanke Verwaltungswege

Rechtlich selbständige soziale Versorgungseinrichtung als eingetragener Verein:

keine Bindung an Versicherungsunternehmen – lediglich Garantieanforderung an das Versicherungsprodukt

kongruente Rückdeckung der Versorgungszusage (1:1 – keine Finanzierungslücken möglich)

Individuelle Leistungspläne, je nach Anforderung der zu Versorgenden und des jeweiligen Tarifwerks der Rückdeckungsversicherung

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